Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

Stand 04.03.2022

Allgemeines

Für sämtliche von LOB Gesellschaft für flexible Beschäftigungsformen mbH (im Folgenden: Personaldienstleister) aus und im Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassungsverträgen erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Personaldienstleister nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. 

1. Vertragsabschluss

1.1. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Personaldienstleisters nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche
Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den Personaldienstleister keine Leistungspflichten
bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird
(§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)).
1.2. Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen
zu übertragen, wird er vorab mit dem Personaldienstleister eine gesonderte Vereinbarung treffen.
1.3. Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten
Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge
vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.
1.4. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter
Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag
bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit
dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden
ist.
1.5. Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassungsverträge eingesetzter
Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim
Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere
Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer
berücksichtigt.
1.6. Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der
Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass im Einsatzbetrieb nicht
überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.

2. Arbeitsrechtliche Beziehungen / Kettenverleih

2.1. Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer
und dem Auftraggeber. Der Personaldienstleister ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. Der
Personaldienstleister sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in
einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen.
2.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung)
noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt
(kein Kettenverleih).
2.3. Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen
Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem
mit dem Personaldienstleister vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand
des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei
dem Personaldienstleister.

3. Fürsorge- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutz

3.1. Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am

Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Personaldienstleister
insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus
einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.
3.2. Sofern für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer
3.2.1. behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber,
diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Personaldienstleister
die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen;
3.2.2. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, werden diese vom Personaldienstleister
vor Überlassungsbeginn durchgeführt und dem Auftraggeber nachgewiesen;
3.2.3. Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personaldienstleister
schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt
oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personaldienstleister beauftragten
Betriebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung
kann vereinbart werden.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
3.3.1. gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit
verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem
Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen;
3.3.2. den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz
am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen;
3.3.3. die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers
umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus,
bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf
nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines
Tarifvertrags des Auftraggebers gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung
dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz
gegeben ist;
3.3.4. im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit dem Personaldienstleister einen Nachweis darüber zur
Verfügung zu stellen, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonnbzw.
Feiertagsarbeit besteht;
3.3.5. dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz
1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet
den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
3.4. Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister unverzüglich nach Überlassung des Zeitarbeitnehmers
eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation zur Verfügung.
3.5. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten
in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.
3.6. Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln
und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der
eingesetzten Arbeitnehmer eine tätigkeitsspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen.
Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie
auszuhändigen.
3.7. Sofern Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen
oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der
Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

4. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern

4.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister

zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Personaldienstleister zu einer
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde
(§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen.
Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, andere fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer
an den Auftraggeber zu überlassen.
4.2. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters
nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch, werden ihm,
nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
4.3. Darüber hinaus ist der Personaldienstleister jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen
Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige
Zeitarbeitnehmer zu überlassen.

5. Mitteilungspflichten / Anpassung des Verrechnungssatzes

5.1. Der Einsatz in einem anderen als dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Betrieb des Auftraggebers,
der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als
der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Personaldienstleisters. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der
Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches
berechtigen den Personaldienstleister zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
5.2. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen
aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer
umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der Personaldienstleister berechtigt ist, den
vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder
wenn der Mindestlohn steigt.
5.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personaldienstleister unaufgefordert unverzüglich etwaige für ihn
in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer
von 18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige im Betrieb des Auftraggebers, an den der Personaldienstleister
Arbeitnehmer überlässt, zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages
eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in
Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung
eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.
5.4. Der Auftraggeber teilt dem Personaldienstleister mit, wenn und soweit er den Zeitarbeitnehmern Zugang
zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt. Über diesbezügliche Änderungen unterrichtet der Auftraggeber
den Personaldienstleister unverzüglich.

6. Personalauswahl / Personaleinsatz / Streik

6.1. Die Personalauswahl erfolgt durch den Personaldienstleister auf Grundlage der in der textlichen Bedarfsmeldung
vereinbarten Anforderungsprofile.
6.2. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen.
Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet
sich der Personaldienstleister, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen,
das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart
werden.
6.3. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige
eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher
Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind vom Personaldienstleister entsprechende
Nachweise vorzulegen.
6.4. Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen
andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen.
Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
6.5. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser für die vorgesehene
Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden.
Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener
Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der Auftraggeber
der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen
den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er den Personaldienstleister hierüber
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen.
6.6. Nimmt der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Auftraggeber nicht oder nicht zeitgerecht auf,
unterrichtet der Auftraggeber den Personaldienstleister hierüber unverzüglich. Unterbleibt die unverzügliche
Anzeige durch den Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der
nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Personaldienstleister
nicht zu.
6.7. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG
keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für
Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor
Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im
Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt
werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot
reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen.
Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und
den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11
Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen
laufenden oder geplanten Streik.

7. Abrechnung / Preisanpassung

7.1. Bei sämtlichen von dem Personaldienstleister angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um
Nettoangaben. Der Personaldienstleisterwird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder
Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer
stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte
betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer
durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen
und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind. Die
überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/
elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.
7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen. Aus den
Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich
sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnung bei dem
Auftraggeber sofort – ohne Abzug – fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag
nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters
eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB
(Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von
Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Personaldienstleister erteilten Abrechnungen befugt. Zahlungen
an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.
7.6. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung
für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis
bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei
Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
7.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Personaldienstleister berechtigt, gemäß
§ 288 Abs. 2 BGB einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden beim Personaldienstleister
nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
7.8. Der Personaldienstleister ist berechtigt, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Überlassungsvergütung
nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation
ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation
berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Geltung
eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder
durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig
wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

8. Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

8.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen des Personaldienstleisters an Dritte abzutreten.

9. Gewährleistung / Haftung

9.1. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation
verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.
9.2. Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers
ihre Tätigkeit ausüben, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder
anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen
Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitarbeitnehmern
übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.
9.3. Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für
Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft
sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges,
der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung.
Namentlich haftet der Personaldienstleister nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden,
die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch
Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen.
9.4. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister
aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen
und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Personaldienstleister verpflichtet
sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

10. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision

10.1. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes
Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer
des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn
der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von
6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung,
mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der
Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen
Überlassung erfolgt ist.
10.2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich
verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister
ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
10.3. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und
dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses
des Arbeitsvertrages.
10.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber
die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
10.5. In den Fällen der Ziff. 11.1. und 11.2. hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister
zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie
unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des
Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision
im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung
2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung
1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt
und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
10.6. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer
vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister
und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister
eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung
ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision
ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage
nach Eingang der Rechnung.
10.7. Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen
für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass
anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte
monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
10.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis
mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem
Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung,
mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte
Bruttomonatsgehalt.

11. Vertragslaufzeit / Kündigung

11.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte
Dauer. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann ordentlich mit einer Frist von 5 Arbeitstagen
gekündigt werden.
11.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein
außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich
geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung
berechtigt, wenn
11.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt
ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches
droht.
11.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht
ausgleicht.
11.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4.
verstößt.
11.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert.
11.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem
Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer
sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

12. Geheimhaltung / Datenschutz

12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen
Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng
vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge
und -abläufe der Vertragsparteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig
oder allgemein bekannt sind.
12.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster
Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und
Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible
Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen
Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten
und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich
zu machen.
12.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze.
Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.
12.4. Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der
Parteien fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen
und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.
Vom Personaldienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.

13. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

13.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der
Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister
überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder
Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
13.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen
dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters,
die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der
Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei
den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
13.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gelten
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen
gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
13.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage
abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


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